Satzung der Hochschulgruppe Sicherheitspolitik Kiel an der Christian-Albrechts-Universität

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Die Studentische Vereinigung führt den Namen Hochschulgruppe Sicherheitspolitik Kiel.

(2) Sie hat ihren Sitz in Kiel.

(3) Geschäftsjahr ist vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

 

§ 2 Werte der Studentischen Vereinigung

 

(1) Die studentische Vereinigung bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und lehnt jede Form des politisch und religiös motivierten Extremismus ab.

(2) Die studentische Vereinigung bekennt sich insbesondere zu den Werten des Grundgesetzes, insbesondere dem Friedensgebot, der Meinungsfreiheit, der Freiheit von Forschung und Lehre und der Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in Systeme kollektiver Sicherheit.

(3) Die studentische Vereinigung ist überkonfessionell, überparteilich und nach demokratischen Grundsätzen organisiert.

 

§ 3 Zweck der Studentischen Vereinigung 

 

Der Zweck der Studentischen Vereinigung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Vermittlung von Inhalten in dem Bereich Außen- und Sicherheitspolitik, bildende Veranstaltungen und Treffen der Hochschulgruppe verwirklicht.

 

§ 4 Mitgliedschaft 

 

(1) Die Studentische Vereinigung hat ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder der Studentischen Vereinigung können nur Studierende werden, die an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel immatrikuliert sind. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nur höchstpersönlich erfolgen. Sitz und Stimmrecht in den Organen und Funktionen der Studentischen Vereinigung stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(3) Außerordentliches Mitglied kann werden, wer an der Wahrnehmung der in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben mitwirken möchte sowie die Werte nach § 2 dieser Satzung vertritt und durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit dazu gewählt wird.

(4) Die Aufnahme in die Studentische Vereinigung erfolgt auf Antrag in Textform, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wird ein Antrag abgelehnt, kann er auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung wiederholt werden. 

(6) Alle Mitglieder sind unentgeltlich tätig.

(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds, Exmatrikulation oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei einer von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Mitgliederversammlung festgestellten dauerhafte Unvereinbarkeit von den Zielen dieser Hochschulgruppe zu einer Person, kann diese auf Antrag dauerhaft von den Treffen der Hochschulgruppe ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Beiträge 

 

Die Studentische Vereinigung erhebt keine Beiträge von ihren Mitgliedern.

 

§ 6 Organe der Studentischen Vereinigung 

 

(1) Organe der Studentischen Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben eingerichtet werden.  

 

§ 7 Vorstand 

 

(1) Der Vorstand vertritt die Studentische Vereinigung als gesetzlicher Vertreter nach außen. Er besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter/in und und zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. 

(2) Die Amtsperiode des Vorstands endet mit Ablauf des Geschäftsjahres oder durch die Wahl eines neuen Vorstands. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der Vorstand kommissarisch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(3) Beschlüsse trifft der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen enthält. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Allgemeine Organisation und Verwaltung der studentischen Vereinigung.
  2. Vertretung der studentischen Vereinigung nach außen.
  3. Wahrnehmung und Pflege der Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Betreuung der Mitglieder der studentischen Vereinigung.
  5. Initiierung und Steuerung der Veranstaltungsorganisation.
  6. Genehmigung von Veranstaltungen der studentischen Vereinigung.  

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich und zwar nicht während der vorlesungsfreien Zeit statt. Die ordentlichen Mitglieder der Studentischen Vereinigung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung mit Textform einzuladen. Sie können vor Ort oder digital stattfinden.

(2) Der Vorstand kann im Interesse der Studentischen Vereinigung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Der Termin wird vom Vorstand bekanntgegeben.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

 

(1) Die Angelegenheiten der Studentischen Vereinigung werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geregelt.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes.
  2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
  5. Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und deren Kompetenzen.
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Beschlussfassung über die Auflösung der studentischen Vereinigung.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht rückwirkend. Wird wegen Beschlussunfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(2) Jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied der Studentischen Vereinigung ist antragsberechtigt. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung, Wahlen sind auf Antrag geheim. 

(3) Ein Bewerber für den Vorstand ist gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt, in welchem die relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit finden weitere Wahlgänge bis zu einer Entscheidung statt.

 

§ 12 Niederschrift

 

Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse des Vorstandes sind zu dokumentieren. Die Niederschrift zur Gründungsversammlung ist von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.

  

§ 13 Satzungsänderungen 

 

Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt bekanntzugeben und mit der Einladung an die ordentlichen Mitglieder zu versenden.  

 

§ 14 Auflösung der Vereinigung 

 

(1) Die Studentische Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder sowie zusätzlich zwei Dritteln des Vorstandes erforderlich.

(2) Bei Auflösung der Studentischen Vereinigung fällt das Vermögen an das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zwecks Verwendung für die politikwissenschaftliche Forschung. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung mit dem Beschluss nach Absatz 1.